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Mechanische Flachdach-Befestigung gemäß Industriebaurichtlinie

Flachdach | 15. Februar 2022


Normkonforme mechanische Befestigung auf Stahltrapezprofildächern: vollmetallisch oder mit Kunststoff?


Die Mindestanforderungen an den Brandschutz von Produktions- und Lagerhallen werden durch die Industriebaurichtlinie geregelt und nehmen Bezug auf DIN 18234. Trotz der darin verankerten Regelungen kommt es in der Praxis oft zu Unsicherheiten. Das muss nicht sein: Bei Verwendung einer PUR/PIR-Dämmung lässt sich die Frage, ob die mechanische Befestigung ausschließlich vollmetallisch oder auch partiell mit Kunststoff erfolgen kann, klar beantworten.

Ziel der 2018 aktualisierten DIN 18234 ist es, zeit- und kostenintensive Einzelprüfungen zum Nachweis des baulichen Brandschutzes für großflächige Dächer verzichtbar zu machen. Hierzu definiert die Norm u. a. anhand von sieben Anwendungsfällen und ihrer relevanten Parameter die Anforderungen für einschalige Dächer mit Wärmedämmung und Abdichtung. Einer dieser Anwendungsfälle sind Stahltrapezprofildächer mit mechanischer Befestigung und einer Dachneigung von weniger als 20° auf Tragschalen aus ungelochten Profilen (Anwendungsfall 1).


Wärmedämmung stets vollmetallisch

Eben dieser Anwendungsfall wirft bei Planern und Verarbeitern in der Praxis häufig Fragen auf. Grund hierfür ist die gegenüber der Vorgängerfassung der DIN 18234 vorgenommene Änderung bezüglich der mechanischen Befestigung bestimmter Dämmstoffe. Konkret bedeutet das: Bei Verwendung von Polyurethan-Hartschaumplatten (PU) nach DIN EN 13165 mit dem speziellen Anwendungsgebiet „Dämmstoffe unter Dachabdichtungen nach DIN 4108-10“ (DAA) ist im Zuge der Verlegung von neu eingedämmten, direkt auf die Stahltrapezprofile verlegten Platten eine erst seit Inkrafttreten der aktuellen Norm geltende Vorgabe einzuhalten. Ihr entsprechend ist für die mechanische Befestigung der Wärmedämmung seither die Verwendung vollmetallischer Lösungen zwingend vorzusehen. Durch diese Änderung wird ein Schüsseln im Brandfall wirkungsvoll verhindert.

Bei Dachflächen von mehr als 2.500 m² schließt dies bei Verwendung von PIR-Dämmstoffen ein, dass die Befestigung der Platten vollmetallisch an sämtlichen Eckpunkten erfolgt. Dabei ist ein maximaler Abstand von 1.200 mm zwischen den einzelnen Befestigern einzuhalten.


Kunststoff für die Abdichtung

Die Plattenbefestigung hat gemäß DIN 18234 folglich vollmetallisch zu erfolgen – doch wie ist die Regelung bezüglich der Dachabdichtung? Diese Frage lässt sich unstrittig beantworten: Weil hier ein Schüsseln im Brandfall ausgeschlossen ist, ist die mechanische Fixierung der Dachabdichtung von der Neuregelung nicht betroffen. Die Nutzung von Systemen mit Kunststofftüllen ist hier also weiterhin zulässig.  


Eine Regel – zwei Ausnahmen

Ausnahmen bestätigen die Regel. Das gilt auch für die mechanische Befestigung der Wärmedämmung, was Unsicherheiten zusätzlich schürt. Dennoch ist die Frage klar zu beantworten: Ausgenommen sind zum einen Sanierungen ohne Nutzungsänderungen. Sie fallen unter den Bestandsschutz. Verbleibt der alte Dachaufbau und wird dieser zu Zwecken der Wärmedämmung ausschließlich um Polyurethan-Hartschaumplatten ergänzt, ist eine vollmetallische Befestigung nicht zwingend vorgeschrieben.

Ebenfalls von den diesbezüglichen Vorgaben der DIN 18234 ausgenommen sind Neubauten mit Brandabschnitten von weniger als 2.500 m² Größe mit Brandwänden gemäß F120, die mindestens 50 cm über den Dachaufbau hinausgehen. Auch hier ist der Einsatz von Kunststofftüllen zur Zwischenfixierung weiterhin zulässig.


Fazit

Zwar gibt es einige klar definierte Ausnahmen, doch grundsätzlich sind die Vorgaben der Industriebaurichtlinie eindeutig: Bei Einsatz einer PUR/PIR-Dämmung sind durch die Neuregelung von DIN 18234 vollmetallische Lösungen zur Befestigung der Wärmedämmung zwingend erforderlich. Die Befestigung der Dachabdichtung hingegen kann weiterhin mit Tüllen aus Kunststoff erfolgen.

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